
Keine Angst vor Nebenkostenabrechnungen
Mai 28, 2026Vorsicht Abofalle
Wie „Ja-Fallen“ am Telefon und gefälschte Online-Portale Verbraucher in Kostenfallen locken
Abofallen und irreführende Online-Portale sind längst Alltag – viele Verbraucher merken erst mit der Rechnung, dass sie angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben. Besonders verbreitet ist die Telefonmasche: Man wird überraschend angerufen, oft in einer Situation, in der man ohnehin abgelenkt ist. Der Anrufer stellt sich freundlich vor, fragt nach Namen, Anschrift oder E‑Mail und bittet um kurze Bestätigungen. Man antwortet mehrfach mit „Ja“, im Glauben, es gehe nur um eine Datenaktualisierung oder um Formalitäten zu einem angeblich bestehenden Kontakt. Wochen später folgt plötzlich eine Rechnung über einen mehrjährigen „Servicevertrag“, einen „Brancheneintrag“ oder ein „Online-Marketing-Paket“.
Inhalt
Wann überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande kommt
Rechtlich gilt: Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn ein erkennbarer Rechtsbindungswille vorliegt. Ein bloßes „Ja“ zur Bestätigung von Stammdaten ist – für sich genommen – keine Zustimmung zu einem mehrjährigen entgeltlichen Vertrag, wenn der Verbraucher gar nicht erkennen konnte, dass hier ein Vertrag abgeschlossen werden soll. Genau daran scheitern viele dieser Konstruktionen.
Die Rechtsprechung zu klassischen Internet-Abofallen
Die Rechtsprechung zu Internet-Abofallen hat diesen Gedanken deutlich herausgearbeitet. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Nutzer davon ausgehen darf, dass ihm eine Kostenpflichtigkeit klar und unübersehbar mitgeteilt wird; eine Preisangabe ausschließlich im Kleingedruckten oder an ungewöhnlicher Stelle genügt nicht. Der BGH betont, dass wesentliche Vertragsinformationen wie die Entgeltlichkeit nicht „versteckt“ werden dürfen (BGH, Beschl. v. 05.03.2010 – 1 StR 24/09). Ähnlich hat der III. Zivilsenat des BGH bei Internet-Abofallen klargestellt, dass Vertragsgestaltungen, die darauf angelegt sind, die Entgeltpflicht zu verschleiern, als sittenwidrig und arglistig täuschend eingestuft werden können (BGH, Urt. v. 22.07.2010 – III ZR 192/09).
Arglistige Täuschung nach § 123 BGB
Dazu kommt: Selbst wenn man im Einzelfall formell einen Vertragsschluss unterstellt, ist eine solche Erklärung häufig wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechtbar. Wer am Telefon bewusst im Unklaren darüber gelassen wird, dass es um einen entgeltlichen Vertrag geht – oder wer in dem Glauben handelt, es gehe nur um eine unverbindliche Bestätigung bestehender Daten –, wird über einen wesentlichen Umstand getäuscht.
Wann Gerichte eine Anfechtung zulassen
Die Gerichte haben in Abofallen-Fällen immer wieder betont, dass eine auf Verdeckung der Kostenpflicht und Ausnutzung typischer Unaufmerksamkeit angelegte Gestaltung eine Anfechtung rechtfertigen kann (BGH, Urt. v. 22.07.2010 – III ZR 192/09; OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014 – 6 U 184/12).
Täuschend echte Online-Portale und Fake-Webseiten
Parallel dazu haben sich täuschende Online-Portale etabliert, die offiziellen Stellen – etwa der Deutschen Post oder Behörden – zum Verwechseln ähnlich sehen. Über solche Seiten werden Nachsendeaufträge, Registerauskünfte oder Formularservices angeboten, die beim Original deutlich günstiger oder teilweise kostenlos sind. Viele Verbraucher gelangen über Suchmaschinen auf diese Portale; Design, Sprache und Aufbau erzeugen den Eindruck eines amtlichen oder „offiziellen“ Angebots. Die Entgelte werden oft nur klein, unauffällig oder relativ weit unten auf der Seite genannt. In mehreren Entscheidungen zu Online-Abofallen haben Gerichte hervorgehoben, dass eine Internetseite, die bewusst so gestaltet wird, dass der überwiegende Teil der Nutzer die Entgeltlichkeit nicht bemerkt, als irreführend und auf Täuschung angelegt anzusehen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014 – 6 U 184/12).
Behördenähnliche Angebote als strafrechtliches Problem
Strafrechtlich bewegt man sich hier schnell im Bereich des Betrugs. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall zu registerähnlichen Eintragungsangeboten, bei denen Schreiben an Unternehmen bewusst behördenähnlich gestaltet wurden, um kostenträchtige Verträge zu provozieren, den Betrugstatbestand bejaht. Ausschlaggebend war, dass die äußere Form den Eindruck eines amtlichen, gebührenähnlichen Vorgangs erweckte, tatsächlich aber ein privater, teurer Vertrag dahinter stand (BGH, Urt. v. 19.03.2024 – 2 StR 51/23). Übertragen auf behördenähnliche Webseiten, die Nachsendeaufträge oder Auskünfte zu überhöhten Preisen anbieten, gilt nichts anderes: Wer gezielt den Anschein amtlicher Zuständigkeit erweckt und Entgelte versteckt, täuscht über seine Identität und den wahren Charakter des Angebots.
Welche Möglichkeiten Verbraucher rechtlich haben
Für Verbraucher heißt das: Eine Rechnung oder ein Inkassoschreiben aus einer solchen Konstellation ist noch lange kein „Schicksal“, sondern in vielen Fällen gut angreifbar. Oft fehlt es bereits an einem wirksamen Vertragsschluss, weil ein echter Rechtsbindungswille nie erkennbar erklärt wurde. Hinzu kommt die Möglichkeit, eine abgegebene Erklärung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn über Entgeltlichkeit, Laufzeit oder den Charakter des Angebots getäuscht wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Abofallen und behördenähnlichen Angeboten stärkt die Position der Betroffenen deutlich (BGH, Beschl. v. 05.03.2010 – 1 StR 24/09; BGH, Urt. v. 22.07.2010 – III ZR 192/09; OLG Frankfurt, Urt. v. 04.12.2014 – 6 U 184/12; BGH, Urt. v. 19.03.2024 – 2 StR 51/23). Wer eine entsprechende Forderung erhält, sollte sie daher kritisch prüfen, den angeblichen Vertragsschluss bestreiten, gegebenenfalls die Anfechtung erklären und sich nicht scheuen, bei Bedarf rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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Über die Verfasserin

Emmy Chwoyka
Rechtsanwältin
„Das Leben hat immer mehr Fälle, als der Gesetzgeber sich vorstellen kann.“
– Norbert Blüm
Für mich beschreibt dieser Gedanke sehr treffend, was anwaltliche Arbeit ausmacht. Hinter jedem Ihrer Anliegen steht eine individuelle Lebenssituation. Diese ist oft komplizierter, als es das Gesetz auf den ersten Blick vermuten lässt. Hier sehe ich meine Aufgabe: die rechtlichen Möglichkeiten zu erkennen und sie auf den konkreten Fall anzuwenden.
Ich habe Jura in Bayreuth studiert und dort auch mein Referendariat absolviert.
Als selbständige Rechtsanwältin vertrete ich die Interessen meiner Mandanten und begleite sie bei rechtlichen Fragestellungen.
Mich motiviert vor allem die praktische Arbeit mit Mandanten. Es geht nicht nur darum, rechtliche Fragen zu beantworten, sondern darum, tragfähige Lösungen zu entwickeln. Ich arbeite mich gerne in neue Sachverhalte ein, denke strukturiert und behalte dabei immer im Blick, was für Sie tatsächlich sinnvoll und umsetzbar ist.
Mir ist wichtig, Ihre Interessen klar und konsequent zu vertreten. Gleichzeitig verliere ich nicht aus dem Blick, dass nicht jede Auseinandersetzung vor Gericht geführt werden muss. Oft liegt die bessere Lösung in einer durchdachten und gut verhandelten Einigung – effizient, wirtschaftlich und nachhaltig.
Sie dürfen von mir eine ehrliche Einschätzung, eine verständliche Beratung und einen verlässlichen Einsatz für Ihre Anliegen erwarten.
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