Ihre Kosten im Überblick

Erstberatung

Die Kosten für eine rechtliche Erstberatung, die Ihnen einen Überblick über die Sach- und Rechtslage verschafft und in der Regel etwa 60 Minuten dauert, betragen 190,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Sofern Sie mich innerhalb von sechs Monaten nach der Erstberatung mit der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen in derselben Angelegenheit beauftragen, wird die Beratungsgebühr vollständig auf das weitergehende Honorar angerechnet. Eine doppelte Belastung entsteht Ihnen daher nicht.

Im Rahmen der Erstberatung erhalten Sie – unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation – eine fundierte Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, einschließlich der damit verbundenen Chancen, Risiken sowie Handlungsoptionen für das weitere Vorgehen.

Im Anschluss entscheiden Sie frei, ob Sie es bei der Beratung belassen oder ob ich Sie darüber hinaus weitergehend vertreten soll.

Gesetzliche Vergütungen und Honorarvereinbarungen

Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt grundsätzlich auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Entscheidende Grundlage ist hierbei der jeweilige Gegenstands- bzw. Verfahrenswert. Abhängig vom Einzelfall besteht zudem die Möglichkeit, ein Stundenhonorar oder eine pauschale Vergütung zu vereinbaren.

Rechtsschutzversicherung

Sofern eine entsprechende Rechtsschutzversicherung besteht, werden die Kosten für eine Erstberatung oder anwaltliche Tätigkeit häufig von dieser übernommen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag den betreffenden Rechtsbereich abdeckt. Zu beachten ist, dass viele Versicherungen eine Warte- bzw. Karenzzeit vorsehen, die üblicherweise etwa drei Monate beträgt. Zudem kann eine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung anfallen.

Das bedeutet, dass Versicherungsschutz in der Regel erst nach Ablauf dieser Wartezeit greift. In bestimmten Fällen kann auch ein sofortiger Versicherungsschutz ohne Wartezeit bestehen. Hierzu empfiehlt es sich, direkt Rücksprache mit der eigenen Versicherung zu halten.

Eine verbindliche Zusage zur Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung kann nicht gegeben werden. Unabhängig davon bleibt die Mandantin bzw. der Mandant Vertragspartner und somit zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung verpflichtet. Es wird daher empfohlen, vorab mit der Versicherung zu klären, ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme erfolgt.

Hinweis gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)

In arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt im ersten Rechtszug eine besondere Kostenregelung: Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten oder sonstigen Aufwendungen durch die unterlegene Partei besteht nicht.

Das bedeutet, dass jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst trägt.